Informationen zur freiwilligen Krankenversicherung für Sonstige.
Freiwillige Versicherungen sind aufgrund von verschiedensten Konstellationen möglich, so z.B. nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung oder der Krankenversicherung der Studenten.
Beitragspflichtig sind alle Einnahmen zum Lebensunterhalt. Hierzu gehören auch Einnahmen des Ehepartners, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist. Sofern keine höheren Einnahmen vorliegen, werden 2019 Beiträge aus 1.038,33 Euro berechnet. Für die Einkünfte aus Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und/oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dabei vorläufig festgesetzt. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt im Jahr 2019 ein maximaler Betrag in Höhe von 4.537,50 Euro. Senden Sie uns bitte mit Ihrer Anmeldung entsprechende Einkommensnachweise zu (insbesondere den letzten Einkommensteuerbescheid).
Maßgeblich ist zunächst der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) in Höhe von 14,0 Prozent. Für Rentner und Personen mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen der Zusatzbeitrag 2019 der BKK W&F in Höhe von 1,39 Prozent.
Beispiel Krankenversicherung bei Mindestbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld 2019:
1.038,33 Euro x Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,39 Prozent = 159,80 Euro
Neben der Kranken- sind auch zur Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen. Der Beitragssatz 2019 beträgt hier 3,05 Prozent. Hinzu kommt ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent für gesetzlich Versicherte über 22 Jahre, die keine Kinder haben. Vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes II sind vom Zuschlag ausgenommen, ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie verwaiste Eltern.
Beispiel Pflegeversicherung mit Elterneigenschaft:
1.038,33 Euro x 3,05 Prozent = 31,67 Euro
Beispiel Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft:
1.038,33 Euro x 3,30 Prozent = 34,26 Euro
Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge am 15. des Folgemonats, z.B. für den Monat Januar 2019 der 15. Februar 2019. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, werden wir die fälligen Beiträge immer monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bankweges die Abbuchung ca. 1 Arbeitstag vor dem 15. von uns vorgenommen wird. Falls Sie Ihre Beiträge selbst überweisen möchten, sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Überweisung so rechtzeitig tätigen, dass die Beiträge am 15. auf unserem Konto gutgeschrieben sind. Unsere Bankverbindungen finden Sie im Arbeitgeberbereich.